Der fliegende Gerichtsstand (Internetrecht > Wettbewerbsrecht)

Der örtliche Gerichtsstand kann nach § 32 ZPO auch der der unerlaubten Handlung sein. Wenn eine solche nun durch eine Verletzung von wettbewerbsrechtlichen Vorschriften (z.B. Verstoß gegen die Impressumpflicht) im Internet begangen wird, so findet dies überall statt. Demnach kann der Verletzte auch überall Klage erheben. Zwar gibt es inzwischen Urteile, in denen die Gerichte diesen fliegenden Gerichtsstand einschränkend dahingehend ausgelegt haben, dass es einen gewissen Bezug zwischen dem Ort der Klage und dem Ort des Klägers oder Beklagten geben muss. Aber grundsätzlich besteht weiterhin freie Rechtswahl im Bereich Internetrecht. Das wirkt sich insbesondere für Abgemahnte oft negativ aus. Denn die für Abmahnungen berüchtigten Kanzleien wählen fast ausschließlich die örtlichen Gerichte, von denen aufgrund der bisherigen Praxis der jeweiligen Rechtsprechung ein klägerfreundliches Urteil zu erwarten ist. Darüber hinaus kann das mit unangenehmen Reisekosten und Aufwand verbunden sein, wenn z.B. der Abgemahnte und sein Anwalt aus Berlin kommen und in München oder Hamburg geklagt wird.

Dem können jedoch schon bald die Flügel gestutzt werden. Denn ein Referentenentwurf für ein Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken sieht eine Neufassung des § 14 UWG vor. Demnach sollen zukünftig bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht im Internet Klagen nur noch am Ort des jeweiligen Beklagten zulässig sein. Dies ist eine für Anwälte und Abgemahnte sehr begrüßenswerte Regelung, da der Willkür von Abmahnanwälten dadurch Einhalt geboten werden kann. Außerdem erleichtert es die Rechtsverteidigung, da wegen der gefürchteten Kostenfolge unter Umständen nicht mehr auf eine Verteidigung verzichtet wird. Allerdings betrifft dies nur einen Teil im Internetrecht und sollte konsequenterweise auch auf Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen ausgedehnt werden.

von Friederike Lemme, Anwalt Internetrecht Berlin