Die Pflichten als Webseitenbetreiber (Internetrecht)

Ein Webseitenbetreiber hat in Bezug auf das Markenrecht, aber auch dem Urheberrecht, dem Wettbewerbsrecht und dem Persönlichkeitsrecht eine Menge zu beachten. Es besteht auf allen genannten Gebieten die Möglichkeit, Rechte zu verletzten. All dies wird unter dem Begriff des Internetrechts zusammengefasst.

Damit keine Unterlassungsansprüche seitens Dritter drohen, sollte unbedingt auf dem internetrechtlichen Rechtsgebiet ein Anwalt für Internetrecht hinzugezogen werden. Eine Unterlassungserklärung begründet in der Regel den Anspruch, rechtsverletzende Handlungen zu unterlassen und Inhalte von der Webseite zu entfernen. Schwierig wird die Entfernung bzw. Löschung von Inhalten, wenn diese noch über Google aufgerufen und abgerufen werden können. Und zwar über den Google Cache. Das OLG Celle urteilte in einem Fall nun, dass es nicht nur reicht die Inhalte von der eigenen Webseite zu entfernen. Vielmehr hat der Webseitenbetreiber dafür Sorge zu tragen, dass gelöschte Inhalte auch über die Suchmaschine nicht mehr auffindbar sind. Hier muss beim Marktführer Google eine Löschung im Google Cache bzw. eine Entfernung bereits gelöschter Daten beantragt werden.

von Friederike Lemme, Anwalt Internetrecht Berlin