Neue internetrechtliche Lage beim Setzen von externen Links

Die bisherige Rechtsprechung ging davon aus, dass das Setzen von externen Links keine Haftung für den Webseitenbetreiber, der den externen Link gesetzt hat, zur Folge hatte. Voraussetzung war jedoch, dass ein eindeutiger Verweis vorhanden war und auf fremde Inhalte gekennzeichnet war.

Der Webseitenbetreiber musste kenntlich machen, dass er diese fremden Inhalte nicht als eigene Inhalte nutzt. Nun hat das Landgericht Hamburg in einer neuen Entscheidung vom 18. November 2016 (Az. 310 O 402/16) für einen Aufschrei der Empörung im Netz gesorgt und beschäftigt jeden im Internetrecht tätigen Rechtsanwalt. Hintergrund dieser neuen Entscheidung ist nun, dass es zumindest in Bezug auf urheberrechtsverletzende Inhalte nicht mehr ankommen soll. Erfolgt eine Verlinkung mit urheberrechtlich geschützten Inhalten, mit dem Willen des Urhebers, dann liegt keine öffentliche Wiedergabe vor und das geschützte Material ist rechtmäßig veröffentlicht. Anders sieht es aus, wenn das urheberrechtlich geschützte Material und Inhalte rechtswidrig eingestellt wurden. Dann sollen nun auch diejenigen haften, der lediglich auf die Seite mit dem rechtswidrigen Inhalten verlinkt.

Im Einzelfall muss der EuGH jedoch in seiner Entscheidung die Wichtigkeit der Meinungs- und Informationsfreiheit im Internet abwägen. So führt er wörtlich aus „dass das Internet für die durch Art. 11 der Charta gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit tatsächlich von besonderer Bedeutung ist und dass Hyperlinks zu seinem guten Funktionieren und zum Meinungs- und Informationsaustausch in diesem Netz beitragen, das sich durch die Verfügbarkeit immenser Informationsmengen auszeichnet“. Dabei unterscheiden sowohl die Richter des EuGH als auch die Richter des Landgerichts Hamburg zwischen den Webseitenbetreibern. Danach reicht es bei Webseitenbetreibern mit Gewinnerzielungsabsicht aus, dass diese die potenziellen Urheberrechtsverletzungen hätten kennen müssen. Hierbei ist es ausreichend, wenn der Internetauftritt insgesamt dem Erwirtschaften von Gewinnen dient. Ein Rechtsanwalt für Internetrecht rät nun jedem Webseitenbetreiber, egal ob mit einer Gewinnerzielungsabsicht oder nicht, sich bei dem Erstveröffentlicher zu erkundigen, ob die Inhalte der Webseite, auf die verlinkt werden soll, unter den geltenden urheberrechtlichen Vorschriften veröffentlicht wurde. Erst durch diese Nachforschungspflicht und durch Vorlage dieser Bestätigung, kann das Setzen von Hyperlinks ohne weiteres Haftungsrisiko möglich sein.

Es ist jedoch davon auszugehen, dass durch diese Rechtsprechung eine Verlinkung der Webseiten untereinander deutlich abnehmen wird. Dies hat zur Folge, dass es auf diese Weise zu einer Einschränkung der Informationsfreiheit über das Internet kommen wird. Bei Fragen zu Verlinkungen auf Ihrer Webseite zögern Sie nicht, Ihren Anwalt für Internetrecht zu kontaktieren.

von Friederike Lemme, Anwalt Internetrecht Berlin